Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NOC Grove GmbH & Co. KG
im folgenden Grove genannt
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Grove hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen geltend auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
1.2 Forschungsaufträge: Wünscht der Kunde die Durchführung von Forschungsaufträgen durch die Grove, ist dies von diesen Bedingungen nicht erfasst sondern wird durch einen gesonderten Vertrag geregelt.
1.3 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1 Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von Grove bestätigt wird, oder Grove innerhalb der Frist mit der Lieferung bzw. vereinbarten Dienstleistung beginnt.
2.2 Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Sämtliche Rechte wie Urheberrechte, Leistungsrechte usw. stehen allein Grove bzw. deren Lieferanten zu.
2.3 Bestellt ein Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird Grove den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung da. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der Vertragstext von Grove gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Email zugesandt.
3. Preise
3.1 Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gelten die zur Zeit der Angebotsabgabe in unserem Hause geltenden Preise. An die vertraglich vereinbarten Preise hält sich Grove wir uns vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserbringung geltenden Preise zu berechnen.
3.2 Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung
4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine vereinbart werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Grove, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager von Grove verlassen hat oder Grove dem Kunden seine Leistungsbereitschaft mitgeteilt hat.
4.2 Bei der Überlassung von Software umfasst die Lieferung die Überlassung der Programme in ablauffähiger Form sowie die dazugehörigen Daten. Ein Bedienerhandbuch wird nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Druckvorlagen, die Grove im Rahmen des Auftrages erstellt hat, bleiben Eigentum von Grove und werden nicht mit ausgeliefert.
4.3 Falls eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist von Grove nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages ablehnen. In diesem Falle ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Grove oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. ist Grove berechtigt, seine Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn Grove nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert wird und nachweist, dass Grove selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Lieferanten (Deckungsgeschäft) geschlossen hatte. In allen in diesem Abschnitt genannten Fällen ist der Kunde allerdings nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat. Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
4.5 Wird vor Lieferung durch den Kunden eine andere als die bestellte Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt und stimmt Grove dem Ansinnen des Kunden zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist verlängert sich um die für die andersartige Ausführung notwendige und erneut zu vereinbarende Frist.
4.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist Grove berechtigt, nach Ablauf einer von Grove zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. Stattdessen kann Grove auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadenersatz beträgt 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Grove bleibt berechtigt einen höheren Schaden nachzuweisen.
4.7 Wenn Grove den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden versendet, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr und Rechnung mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Bei Lieferung und Montage durch Grove geht die Gefahr mit der Ablieferung bei dem Kunden auf diesen über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Diese Ziffer gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
4.8 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft von Grove bei ihm. Ferner ist Grove in diesem Fall berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Grove durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in deren Räumen mit mindestens 1% des Rechnungsbetrages pro Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt im Falle des Annahmeverzuges. Grove versichert auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für die Dauer der Lagerung bei sich oder Dritten.
4.9 Die Wahl des Versandweges bleibt Grove vorbehalten, insbesondere kann Grove, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Kunde hierüber rechtlich vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.
4.10 Wenn Grove das Transportrisiko trägt, ist der Kunde verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und Grove von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Kunden unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch Mitarbeiter von Grove oder durch den jeweiligen Hersteller bereit zu halten.
4.11 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde bei Software keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
5. Zahlung
5.1 Zahlungen dürfen nur an Grove direkt oder an die von Grove schriftlich bevollmächtigten Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem dort angegebenen Datum oder, wenn ein solches nicht angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle von Grove. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem Grove über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
5.2 Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, sofern kein Software-Pflegevertrag geschlossen ist.
5.3 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt Grove ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
5.4 Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.5 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann Grove unbeschadet anderer Rechte die Erfüllung der Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung des Verzuges aufschieben oder vom Vertrag unter Berechnung der Kosten zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. In einem solchen Fall werden alle Grove gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Ferner ist Grove bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder diese weitere Belieferung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Ist der Kunde Verbraucher, gilt folgendes:
6.1.1 Jede von Grove gelieferte Ware bleibt Eigentum von Grove bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Pfändung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.
6.1.2 Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Grove ab.Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an Grove zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Grove ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
6.1.3 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Grove sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Grove gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
6.1.4 Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehenden Forderung gegen den Kunden angerechnet. Grove gibt nach Aufforderung durch den Kunden nach ihrer Wahl die Sicherheiten frei, soweit die gesicherten Forderungen nach Abzug der Sicherungskosten die gesicherte Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt bezüglich des Eigentumsvorbehaltes folgendes:
6.2.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Grove aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Grove die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl durch Grove freigegeben werden, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Grove bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche von Grove aus dem jeweiligen Vertrag. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, daß der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber an Grove ab. Das gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Grove nimmt diese Abtretungen hiermit an. Grove kann vom Kunden verlangen, dass er Grove die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Grove ist sodann berechtigt, die Abtretung nach seiner Wahl offen zulegen. Bei Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes gilt Grove als Hersteller im Sinne des § 950 I BGB. Bei Verbindung der Kaufsache mit anderen Sachen des Kunden erwirbt Grove anteiliges Miteigentum an der neuen Sache. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Grove, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist Grove unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Kunde. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist Grove berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung nicht erfolgt ist, kann Grove nach seiner Wahl sofort als auch Zug-um-Zug gegen Bezahlung liefern. Der Kunde hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung oder Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im übrigen hat er Grove bei der Wahrnehmung der Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Kunde. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen sowie bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder bei Vermögensverfall des Kunden ist Grove berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Kunde erlaubt unseren Mitarbeitern hiermit, jederzeit seine Geschäftsräume zur Sicherstellung der Ware zu betreten. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an Grove auszuhändigen.
6.2.2 Bei Zahlungsverzug kann Grove die Herausgabe des Gegenstandes für den der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen einer angemessenen Frist von in der Regel drei Werktagen verlangen und über den Gegenstand anderweitig verfügen und nach Zahlung durch den Kunden diesen in angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu beliefern.
6.3 Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der Grove gehörenden Ware und zu deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.
6.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf die Kaufsache nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden und aus dem vorgeschriebenen Gebiet nicht ausgeführt werden.
6.5 Sofern Grove nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, liegt in einer Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung der Ansprüche von Grove. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.
7. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
7.1
Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7.2
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
7.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
7.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
7.3.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
7.3.4 Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
7.3.5 Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
7.3.6 Im übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Besondere Bestimmungen für Werkverträge, Wartungs- und
Reparaturarbeiten
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
8.1 Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste.
Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.
8.2. Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
8.2.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt. Bei Abnahmeverzug können wir Aufbewahrungsgebühren von 5,00 € pro Tag und Geräteeinheit berechnen.
8.2.2 Abnahmeprüfung:
Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
8.2.3 Abnahmeerklärung:
Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.
8.2.4 Abnahmefiktion:
Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.
8.2.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
8.2.6 Mängelbeseitigung:
Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
8.3 Kostenvoranschlag:
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.
8.4
Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als 15% erhöhen.
9. Gewährleistung:
9.1 Wir leisten Gewähr wie folgt:
9.1.1 Wenn der Kunde Verbraucher ist: Für neu hergestellte Sachen 24 Monate; für gebrauchte Sachen 12 Monate. Bei allen anderen Geschäften: für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
9.1.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.
9.1.3 Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.1.4 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
9.1.5 Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
9.1.6 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung, ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
9.1.7 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
9.1.8 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Ist der Kunde Verbraucher, hat er dieses Wahlrecht, es sei denn, die jeweils gewählte Art der Nacherfüllung ist uns nicht zumutbar.
9.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist Gegenstand der Lieferung Software, sind wir berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen.
9.3 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unsere Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.
9.4 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn der Kunde Verbraucher ist und seit der Auslieferung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
9.5 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
9.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden.
9.7 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
9.8 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen
9.8.1 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
9.9
Da eine Garantie ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden ist, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten Transports zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie ggf. die Kosten eines Ersatzgerätes. Grove ist ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrage des Kunden durchzuführen; die entsprechenden Kosten trägt der Kunde.
10. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen:
10.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen.
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Ist der Kunde Unternehmer gilt zusätzlich folgendes:
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).
Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten (jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.
Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns.
Beschaffungsrisiko
Wir übernehmen bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen worden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen begründet wird.
11. Subunternehmer
Grove ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Falle bei Grove.
12. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Das Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von Grove anerkannt worden ist.
13. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit Grove getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von Grove nicht übertragbar.
14. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Grove im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende personenbezogene Daten in seiner EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet.
15. Urheberrechte
15.1 Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder ähnliche verbleiben ausschließlich bei Grove. Ist nichts vereinbart, erhält der Kunde lediglich das einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht.
15.2 Ist Gegenstand der Überlassung Fremdsoftware, gelten die vom Hersteller festgelegten Nutzungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, sich darüber zu informieren und diese einzuhalten.
15.3 Die vorstehend beschriebenen Rechte von Grove erstrecken sich auf die eigenen Skizzen, Entwürfe, Originale, Filme, Druckvorlagen, Präsentations-CD´s, anderweitige Datenträger usw.
15.4 Grove stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer evtl. Verletzung von Schutzrechten durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Leistungen geltend gemacht werden und wird dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, wenn Grove vom Kunden unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt wird, alle notwendigen Informationen von dem Kunden erhält, der Kunde seine allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt und Grove die endgültige Entscheidung treffen kann, ob der Anspruch der abgewertet oder verglichen wird. Liegt nach Auffassung von Grove eine Schutzrechtsverletzung vor, ist Grove berechtigt den Kunden kostenlos mit einer anderen, gleichwertigen Leistung zu beliefern oder die Rechte nachträglich zu beschaffen. Das Gleiche gilt umgekehrt bei Rechtsmängeln von Leistungen oder Materialien des Kunden.
15.5 Der Kunde wird auf allen vollständigen und teilweisen Kopien der vertragsgegenständlichen Leistung die Urheberrechts-Vermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
15.6 Grove kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf Grove hinweisen.
15.7 Der Kunde ist damit einverstanden, von Grove als Referenzkunde benannt zu werden.
16. Geheimhaltung
16.1 Der Kunde hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und dazugehörige Unterlagen geheim zuhalten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter des Kunden sind, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu gehalten sind, zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet, sofern sie mit der Software und dazugehörigen Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die mitgeteilten Informationen nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen zur Erlangung gewerblicher Schutzrechte vorzunehmen.
16.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der dem Kunden mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese dem Kunden vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende unbefristet.
16.3 Die Vertragsparteien haben die Unterlagen, die sie jeweils vom anderen Vertragspartner erhalten haben, nach Vertragsende unverzüglich zu vernichten, weil die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch geheim sind und die Vernichtung sich wechselseitig schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
16.4 Vertragsstrafe:
Der Kunde verspricht Grove für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs von Euro 50.000,00.
17. Allgemeines
17.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.
17.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
17.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Grove.
17.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von Grove der Sitz von Grove oder der Sitz des Kunden.
17.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren (UNICITRAL) ist ausdrücklich ausgeschlossen.