4. Lieferung
4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine bestätigt worden sind. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Grove, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager von Grove verlassen hat oder Grove dem Kunden seine Leistungsbereitschaft mitgeteilt hat.
4.2 Bei der Überlassung von Software umfasst die Lieferung die Überlassung der Programme in ablauffähiger Form sowie die dazugehörigen Daten. Ein Bedienerhandbuch wird nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Druckvorlagen, die Grove im Rahmen des Auftrages erstellt hat, bleiben Eigentum von Grove und werden nicht mit ausgeliefert.
4.3 Falls eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist von Grove nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages ablehnen. In diesem Falle ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Grove oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn Grove nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert wird und nachweist, dass Grove selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Lieferanten (Deckungsgeschäft) geschlossen hatte. In allen in diesem Abschnitt genannten Fällen ist der Kunde allerdings nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat. Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft.
4.4 Wird vor Lieferung durch den Kunden eine andere als die bestellte Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt und stimmt Grove dem Ansinnen des Kunden zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist verlängert sich um die für die andersartige Ausführung notwendige und erneut zu vereinbarende Frist.
4.5 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist Grove berechtigt, nach Ablauf einer von Grove zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. Stattdessen kann Grove auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.
4.6 Wenn Grove den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden versendet, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr und Rechnung mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Bei Lieferung und Montage durch Grove geht die Gefahr mit der Ablieferung bei dem Kunden auf diesen über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.7 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft von Grove bei ihm. Ferner ist Grove in diesem Fall berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Grove durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in deren Räumen mit mindestens 1% des Rechnungsbetrages pro Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt im Falle des Annahmeverzuges.
4.8 Die Wahl des Versandweges bleibt Grove vorbehalten, insbesondere kann Grove, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Kunde hierüber rechtlich vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.
4.9 Wenn Grove das Transportrisiko trägt, ist der Kunde verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und Grove von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Kunden unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch Mitarbeiter von Grove oder durch den jeweiligen Hersteller bereit zu halten.
4.10 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde bei Software keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.