10. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen:
10.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen.
Verletzt Grove eine Vertragswesentliche Pflicht, also eine solche , ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haftn wir auch in des Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist der Schadenersatz aber auf höchstens EUR 1,0 Mio. begrenzt. Liegt der Pflichtvberstoß von Grove nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet Grove nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen, Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung).
Grove haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten (jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von Grove dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.
Sollen Mitarbeiter von Grove die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Grove.