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6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Jede von Grove gelieferte Ware bleibt Eigentum von Grove bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Pfändung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.

6.2 Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Grove ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an Grove zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Grove ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

6.3 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Grove sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Grove gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

6.4 Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehenden Forderung gegen den Kunden angerechnet. Grove gibt nach Aufforderung durch den Kunden nach ihrer Wahl die Sicherheiten frei, soweit die gesicherten Forderungen nach Abzug der Sicherungskosten die gesicherte Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt bezüglich des Eigentumsvorbehaltes folgendes:

6.5 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Grove  aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Grove die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl durch Grove freigegeben werden, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Grove bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche von Grove aus dem jeweiligen Vertrag. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber an Grove ab. Das gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Grove  nimmt diese Abtretungen hiermit an. Grove kann vom Kunden verlangen, dass er Grove die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Grove ist sodann berechtigt, die Abtretung nach seiner Wahl offen zulegen. Bei Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes gilt Grove als Hersteller im Sinne des § 950 I BGB.  Bei Verbindung der Kaufsache mit anderen Sachen des Kunden erwirbt Grove anteiliges Miteigentum an der neuen Sache. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Grove, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist Grove unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Kunde. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist Grove berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung nicht erfolgt ist, kann Grove nach seiner Wahl sofort als auch Zug-um-Zug gegen Bezahlung liefern. Der Kunde hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung oder Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er Grove bei der Wahrnehmung der Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Kosten derartiger Maßnahmen trägt der Kunde. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen sowie bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder bei Vermögensverfall des Kunden ist Grove berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Kunde erlaubt unseren Mitarbeitern hiermit, jederzeit seine Geschäftsräume zur Sicherstellung der Ware zu betreten. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an Grove  auszuhändigen.

6.6 Bei Zahlungsverzug kann Grove die Herausgabe des Gegenstandes für den der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen einer angemessenen Frist von in der Regel drei Werktagen verlangen und über den Gegenstand anderweitig verfügen und nach Zahlung durch den Kunden diesen in angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu beliefern.

6.7 Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der Grove gehörenden Ware und zu deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.

6.8 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf die Kaufsache nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden und aus dem vorgeschriebenen Gebiet nicht ausgeführt werden.

6.9 Sofern Grove nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, liegt in einer Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung der Ansprüche von Grove. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.

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